Steuer-Info - Archiv

Entfall bzw. Senkung des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung ab 1.7.2008

September 2008
Kategorien: Klienten-Info

Ab 1.7.2008 wird der Dienstnehmeranteil für niedrige Einkommen gesenkt bzw. entfällt zur Gänze. Die Höhe des Dienstnehmeranteils zur Arbeitslosenversicherung wird nach der Einkommenshöhe wie folgt gestaffelt:

Einkommen € brutto pro Monat Dienstnehmeranteil
bis 1.100,- 0%
1.100,- bis 1.200,- 1%
1.200,- bis 1.350,- 2%
über 1.350,- 3%

Diese Einkommensgrenzen werden jährlich angepasst, Sonderzahlungen werden nicht eingerechnet. Von dieser Regelung sind auch freie Dienstnehmer und Lehrlinge umfasst. Bei mehreren Dienstverhältnissen erfolgt keine Zusammenrechnung.

Entfall bei Überschreiten des 57. Lebensjahres

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung entfällt zur Gänze erst bei Erreichen des 57. Lebensjahres, und zwar ab Beginn des auf die Erreichung des jeweiligen Lebensalters folgenden Kalendermonates. Bei jenen Mitarbeitern, die vor dem 1.7.1952 geboren sind, entfällt der Beitrag weiterhin mit Vollendung des 56. Lebensjahres.

Bild: © delux - Fotolia


Am  Platzl 7, A-7423 Pinkafeld
Tel.: 03357/43761
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 

Unsere Öffnungszeiten:

Mo - Do: 07:30 - 16:30
Fr: 07:30 - 13:30   

 

 

Partnerkanzlei in Güssing

Achtung

Diese Seite verwendet Cookies. Mit dem Benutzer unserer Webseite stimmen Sie unseren Datenschutzbestimmungen zu. Bitte lesen Sie unsere Datenschutzhinweise im Impressum.

Ich stimme zu.