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Umsatzsteuer - Identifikationsnummer als Rechnungsbestandteil

Dezember 2002
Kategorien: Klienten-Info

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Rechnungsbestandteil

Die Richtlinie 2001/115/EG vom 20. Dezember 2001 verlangt den Ausweis der UID-Nummer in Rechnungen. Diese Bestimmung ist bis 1. Jänner 2004 in nationales Recht umzusetzen. Österreich war eifrig und hat diese Regelung bereits im zweiten Abgabenänderungsgesetz 2002 wie folgt geregelt:

:: Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger
Zu den bisher nach dem Reverse Charge System zu versteuernden Tatbeständen (sonstige Leistungen gem. § 3a Abs. 10 UStG bei Auslandsgeschäften gem. § 19 Abs.1 UStG) kommen ab 1. Oktober 2002 gem. § 19 Abs. 1a UStG auch inländische Bauleistungen hinzu. (vgl. Klienten-Info August 2002 Seite 4)
– Gemäß § 11 Abs. 1a UStG ist in der Rechnung die UID-Nummer des leistungsempfangenden Generalunternehmers anzuführen. Diese Unternehmer sind in einer Liste laut Erlass des BMF vom 13. September 2002 veröffentlicht.
– In der Rechnung ist weiters auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger hinzuweisen. In diesem Fall darf der leistende Unternehmer (Subunternehmer) keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Eine trotzdem ausgewiesene Umsatzsteuerschuld der Rechnungsaussteller, berechtigt den Rechnungsempfänger aber nicht zum Vorsteuerabzug.
– In der Umsatzsteuervoranmeldung kommt es zur Saldierung der geschuldeten Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1a UStG mit der geltend zu machenden Vorsteuer, sodass die Umsatzsteuer-Neutralität im Unternehmerbereich gewährleistet ist.

:: Sonstige Rechnungen
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 6 UStG ist ab 1. Jänner 2003 in allen Fällen in denen der Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zusätzlich die UID-Nummer des leistenden Unternehmers, die fortlaufende Nummer der Rechnung, das Ausstellungsdatum, der Steuersatz bzw. der Hinweis auf eine allfällige Steuerbefreiung anzuführen.

:: Zuteilung der UID-Nummer
Gemäß Artikel 28 Abs. 1 UStG wurde – laut Aussendung des BMF – Ende November allen Unternehmern die über ein U1 oder U3 Signal verfügen automatisch eine UID-Nummer zugeteilt, um der neuen Verpflichtung nachkommen zu können. Unternehmen die über ein U0 Signal verfügen, erhalten die UID-Nummer auf Antrag. Darunter fallen juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, die UID-Nummer aber für innergemeinschaftliche Lieferungen oder Erwerbe benötigen, sowie Organgesellschaften.

:: Rechtsfolgen und MIAS – Selbstabfrage („Stufe 1“)
Ist auf der Rechnung die UID-Nummer nicht angeführt, hat dies den Verlust des Vorsteuerabzuges zur Folge. Diese Neuerung stellt daher in der Baubranche bereits ab 1. Oktober 2002 und ab 1. Jänner 2003 bei der Rechnungslegung im allgemeinen erhöhte Anforderungen. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass laut RZ 4352a Umsatzsteuerrichtlinien die UID-Bestätigung von allen Steuerpflichtigen auch über das Internet (www.europa.eu.int) und nicht nur von Finanz-Online Teilnehmern abgefragt werden kann.

:: Weiterer Rechnungsbestandteil
Werden Rechnungsformulare neu gedruckt, sollte auch die internationale Kontonummer IBAN und BIC für grenzüberschreitende Zahlungen in EURO angeführt werden. Die Zuteilung erfolgt von der Hausbank (vgl. Klienten-Info Juni und Juli 2002).

 


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